Der Vorlage eines Energieausweises bedarf es nach § 80 Abs. 3 Satz 1 GEG stets im Fall des Verkaufs, der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts sowie im Fall der Vermietung, Verpachtung oder Verleasung eines Gebäudes oder Wohnungs- bzw. Teileigentums. Liegt bereits ein (noch) gültiger Energieausweis vor, besteht die Pflicht selbstverständlich nicht. Im Übrigen besteht ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

 

Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen

Dieses Wahlrecht besteht nach § 80 Abs. 3 Satz 2 GEG allerdings nicht für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist. Dann bedarf es eines Energiebedarfsausweises. Hiervon wiederum regelt § 80 Abs. 3 Satz 3 GEG eine Ausnahme für den Fall, dass das Gebäude bereits bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen auf dieses Anforderungsniveau gebracht worden ist. Dann genügt ein Energieverbrauchsausweis.

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