Gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 GEG muss der Energieausweis den Interessenten spätestens im Rahmen des Besichtigungstermins entweder im Original oder zumindest in Kopie vorgelegt werden, wobei auch ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung genügt. Findet eine Besichtigung nicht statt, muss der Verkäufer nach § 80 Abs. 4 Satz 3 GEG den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorlegen, was auch dann gilt, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Spätestens ist der Energieausweis unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags vorzulegen. Entsprechende Grundsätze gelten nach § 80 Abs. 5 GEG bei der Vermietung, der Verpachtung und auch dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

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