Angesichts seiner Bedeutung darf der Energieausweis nur von erfahrenem Fachpersonal ausgestellt werden. Den insoweit maßgeblichen Personenkreis regelt § 88 GEG. Zur Ausstellung berechtigt sind insbesondere Architekten, Bauingenieure, Handwerker eines zulassungspflichtigen Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder für das Schornsteinfegerhandwerk, soweit die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind oder ein Meistertitel erworben wurde. Daneben sind zur Ausstellung von Energieausweisen staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker berechtigt, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung u. a. der Gebäudehülle oder Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen umfasst.

 

Quellen

Ausstellungsberechtigte können unter www.energie-effizienz-experten.de/ oder unter www.effizienzhaus.zukunft-haus.info/aussteller/suche-experten/ recherchiert werden.

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