(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen.
(1a) 1Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. 2Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
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sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder |
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Rechtsvorschriften diese gebieten. |
3Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen (Konkretisierungen). 4Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen Ergänzungen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 5Satz 4 ist nicht anzuwenden auf
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Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie |
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Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene. |
(1b) 1Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. 2Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.
(2) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 2Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.
(3) 1Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. 2Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 3Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
(4) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. 2Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
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nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1), |
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nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und |
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nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1). |
3Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Satz 1 nur dann Möglichkeiten für Konkretisierungen durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen, wenn diese zwingend notwendi...