(1) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
Bis 13.08.2020:
1. |
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission, |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission, |
3. |
Verordnung (EU) 2017/1938, |
Bis 13.08.2020:
4. |
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und |
Bis 13.08.2020:
5. |
Verordnung (EU) Nr. 347/2013. |
7. |
[5]Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. |
2Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken. [6]3Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 4Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2)[7] 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit
2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vom 14.08.2020 bis 28.12.2023:
(2) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden sind. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Bis 13.08.2020:
(2) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden sind. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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