Sind Beschlüsse angefochten worden, die der Verwalter vorbereitet hat, entspricht ein Entlastungsbeschluss für den Zeitraum der Beschlussfassung in der Regel keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

In einem Formularvertrag kann der Verwalter eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen.

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