Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer dem Verwalter V Entlastung erteilt haben. K ist der Auffassung, dieser Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, da Schadensersatzansprüche gegen V betreffend das Wirtschaftsjahr 2017 in Betracht kämen. V habe nämlich nicht verhindert, dass die Wohnungseigentümer im Jahr 2017 unbestimmte Beschlüsse gefasst hätten. Diese 2 Beschlüsse seien angefochten worden. Insofern kämen Ersatzansprüche in Bezug auf die Prozesskosten in Betracht.

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