Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Erhaltungsrücklage und legen die Höhe der jährlich zu bildenden Rücklage fest.
Vorbemerkung
Ist in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung die Bildung einer Erhaltungsrücklage nicht ausdrücklich angeordnet, hat der Verwalter eine Beschlussfassung über deren Bildung zu initiieren. Mit Blick auf die Höhe der zu bildenden Rücklage ist den Wohnungseigentümern ein weites Ermessen eingeräumt.
Der Verteilungsschlüssel folgt demjenigen, der für die Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums vorgesehen ist. Fehlen auch insoweit Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, hat der Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zur Anwendung zu kommen. Die Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind den Wohnungseigentümern dann also nach Miteigentumsanteilen aufzuerlegen.
Beschluss über die Bildung einer Erhaltungsrücklage
TOP XX Bildung einer Erhaltungsrücklage
Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. In Bemessung der insoweit von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge, orientieren sich die Wohnungseigentümer an den Ansätzen des § 28 Abs. 2 II. BV unter Berücksichtigung einer Anpassung dieser Ansätze an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland zum 1.1.2023. Hiernach angemessen ist ein Beitrag in Höhe von 10,61 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Da die Wohnungseigentumsanlage über einen Aufzug verfügt, erhöht sich vorgenannter Betrag entsprechend der Regelung in § 28 Abs. 2 II. BV ebenfalls unter Berücksichtigung einer Anpassung der Ansätze an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland zum 1.1.2023 um 1,50 EUR auf 12,11 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche jährlich.
Den Wohnungseigentümern ist bewusst, dass in der Wohnanlage die beiden Erdgeschosseinheiten als Teileigentumseinheiten nicht zu Wohnzwecken, sondern zu gewerblichen Zwecken dienen. Die Wohnungseigentümer sind sich insoweit einig, dass die Nutzflächen der beiden Teileigentumseinheiten wie Wohnflächen zu behandeln sind, was die Bemessung der mit diesem Beschluss zu bildenden Erhaltungsrücklage betrifft. Die Wohnfläche der 10 Wohnungseigentumseinheiten und die Nutzfläche der beiden Teileigentumseinheiten addieren sich auf insgesamt 850 Quadratmeter. Insoweit beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer jährlichen Erhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum in Höhe von 10.293,50 EUR.
Die auf die einzelnen Sondereigentümer entfallenden Beiträge errechnen sich entsprechend der in der Gemeinschaftsordnung vom _______ geregelten Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen nach Miteigentumsanteilen. Die konkrete Höhe der insoweit auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallenden Beträge sind der im zum nächsten Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung stehenden Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.