Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der aufseiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag nicht erstattungsfähig.

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