Wenn die Feststellungserklärung im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 1.1.2022 (Feststellungszeitpunkt) einzureichen ist, ist als Grund der Feststellung die "Hauptfeststellung" auszuwählen. Eine "Nachfeststellung" oder "Wertfortschreibung" kommt erst für Stichtage ab dem 1.1.2023 in Betracht. Eine Nachfeststellung wird durchgeführt, wenn für das Grundstück eine erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts durchgeführt wird, weil das Grundstück neu entstanden ist (z. B. bei der Parzellierung eines Grundstücks oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn es nach Wegfall einer Steuerbefreiung der Grundsteuer unterworfen wird. Wertfortschreibungen werden durchgeführt, wenn sich an der Grundstücks- oder Gebäudefläche etwas ändert und zu einem höheren oder niedrigeren Grundsteuerwert führt. Dabei bleiben Änderungen der turnusmäßig festgestellten Bodenrichtwerte unberücksichtigt. Ist eine Nachfeststellung oder Wertfortschreibung durchzuführen, ist vom Eigentümer unaufgefordert eine Feststellungserklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen.

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