Wird ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, kommt eine Grundsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken im Verhältnis zur Nutzung zu steuerpflichtigen Zwecken überwiegt (mehr als 50 % der Gesamtnutzung). In diesem Fall ist, wie bei der Verwendung des gesamten Grundbesitzes zu steuerbefreiten Zwecken, nur die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen.

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