Bei der aktuellen Feststellung auf den Stichtag 1.1.2022 handelt es sich um eine Hauptfeststellung; dies ist auch als Grund der Feststellung auszuwählen. Als Feststellungszeitpunkt ist der 1.1.2022 einzutragen.

 
Hinweis

Begrifflichkeiten und Erläuterungen: Feststellungs- und Fortschreibungsarten, Feststellungszeitpunkt

  • Unter einer Hauptfeststellung versteht man die regelmäßige Neubewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke. Bei dieser Bewertung sind immer die Wertverhältnisse und tatsächlichen Verhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt (hier: 1.1.2022) maßgebend. Nach den neuen Regelungen im Bewertungsgesetz (BewG) wird ab dem 1.1.2022 alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung stattfinden (nächste Hauptfeststellung dann wieder am 1.1.2029).
  • Eine Nachfeststellung wird immer dann notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (z. B. durch Teilung eines Grundstücks oder durch Begründung von Wohnungseigentum) oder wenn eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuer unterworfen wird (z. B. wird ein bisher zu steuerfreien Zwecken genutztes Grundstück nunmehr steuerpflichtig genutzt). Bei Nachfeststellungen ist Feststellungszeitpunkt immer der 1.1. des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. dem Jahr der erstmaligen Besteuerung folgt.
  • Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks geändert haben, etwa weil ein Gebäude weiter ausgebaut bzw. umgebaut wurde oder weil ein Gebäude zu anderen Zwecken genutzt wird und sich dadurch die Grundstücksart (Erklärung s. u. zu "Grundstücksarten") ändert, so kann eine Wert- und/oder Artfortschreibung für ein Grundstück in Betracht kommen. Eine Wertfortschreibung ist durchzuführen, wenn sich der Grundsteuerwert seit der letzten Feststellung um mehr als 15.000 EUR verändert hat (geringer oder höher). Eine Artfortschreibung ist dann vorzunehmen, wenn sich die Grundstücksart im Vergleich zur letzten Feststellung geändert hat. Eine Wert- und Artfortschreibung kann auch in Kombination vorgenommen werden. Bei Wert- und Artfortschreibungen ist Feststellungszeitpunkt immer der 1.1. des Jahres, das auf das Jahr der Änderung der Verhältnisse folgt.
  • Für alle Feststellungsarten sind für die Angaben in der jeweiligen Feststellungserklärung die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse (z. B. Bodenrichtwerte, Nettokaltmieten und Normalherstellungskosten) zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend.
 
Wichtig

Spätere Zeitpunkte

Nachfeststellungen und Art- und Wertfortschreibungen sind erst nach der Hauptfeststellung möglich (durch Ereignisse die nach dem 1.1.2022 stattgefunden haben). Bei den aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung abzugebenden Feststellungserklärungen handelt es sich jedoch stets um Erklärungen zur Hauptfeststellung auf den 1.1.2022.

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt, unterliegen Grundstückseigentümer einer Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG. Der Anzeigepflicht kann auch durch Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung nachgekommen werden. Eine Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn sich die Höhe des Grundsteuerwerts (Wertfortschreibung), die Vermögensart oder die Grundstücksart (Artfortschreibung) ändert oder wenn es zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) kommen kann. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Anzeige muss dann binnen eines Monats nach Ablauf des Jahres, in dem die Änderung eingetreten ist, gegenüber dem Finanzamt gemacht werden.

Ereignisse, die den bloßen Eigentumsübergang eines Grundstücks zur Folge haben, wie z. B. der Verkauf oder die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft, sind nicht von dieser Anzeigepflicht umfasst. Von diesen Rechtsvorgängen erlangt die Finanzverwaltung regelmäßig durch Mitteilungen der Notare Kenntnis.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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