Für die zu deklarierende wirtschaftliche Einheit müssen die Adressdaten zur Lage oder die Lagebezeichnung angegeben werden. Außerdem ist eine entsprechende Angabe zu machen, wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über das Gebiet mehrerer hebeberechtigter Gemeinden erstreckt. In diesem Fall erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die Gemeinden entsprechend einem festgelegten Aufteilungsmaßstab.[1] Durch unterschiedliche Hebesätze der Gemeinden kann das Zerlegungsverfahren[2] Einfluss auf die Grundsteuerbelastung des Eigentümers haben.

[2] Siehe hierzu Roscher, GrStG-Reform, Erstkommentierung 2020, Rz. 38 – 41.

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