Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung (BodSchätzG) für landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Ackerzahl bzw. der Grünlandzahl mit der Fläche in Ar. Die Ertragsmesszahlen werden im Flächennachweis der Vermessungs- und Katasterverwaltung ausgewiesen. Sie sollen auch über die länderspezifischen Medien bereitgestellt werden.

Beispiel: Ein Flurstück mit einer Größe von 1 ha = 100 Ar hat folgende Bodenschätzungsmerkmale:

 
  Klassenzeichen Ackerzahl Grünlandzahl Fläche [Ar] EMZ
Ackerland S 4 D 24/26   50 1300
Grünland S II a 3   30/30 50 1500

In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.

Beispiel: Die amtlich festgestellte durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung beträgt 32EMZ/Ar. Die landwirtschaftliche Nutzung hat eine Größe von 1 ha = 100 Ar.

 
Nutzung   Fläche EMZ
Landwirtschaftliche Nutzung dEMZ 32 100 3200

Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist nur zu erklären, wenn eine der folgenden Nutzungen ausgewählt wurde:

  • Landwirtschaftliche Nutzung [Nummer 1]
  • Saatzucht [Nummer 21]
  • Kurzumtriebsplantagen [Nummer 23]

Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 qm bzw. 1,5 ha) wird land- und forstwirtschaftlich genutzt. Für eine Teilfläche (14.000 qm bzw. 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der zweiten Teilfläche (1.000 qm bzw. 0,1 ha), die forstwirtschaftlich genutzt wird, ist keine EMZ anzugeben.

Abb. 13: Anlage GW-3 Zeile 7 u. 8

Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 qm bzw. 9 ha) wird zum Teil (64.000 qm bzw. 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 qm bzw. 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 qm bzw. 1,0 ha) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und eine vierte Teilfläche (15.000 qm bzw. 1,5 ha) wurde als Geringstland bewertet. Die jeweiligen Nutzungen sind mit ihren Teilflächen gesondert aufzuführen.

Abb. 14: Anlage GW-3 Zeile 7 bis 10

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