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Erledigung der Hauptsache: Erklärung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Erklärung, die Hauptsache habe sich erledigt, kann beim BGH schriftlich und auch von einem bloß zweitinstanzlichen Anwalt abgegeben werden.

2 Normenkette

§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 91a ZPO

3 Das Problem

In einer vom LG zugelassenen Revision erklären die Parteien das Verfahren in der Hauptsache außerhalb der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Die von Wohnungseigentümer K für die zweite Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte P sind allerdings mangels Zulassung vor dem BGH nicht postulationsfähig (= sie dürfen beim BGH nicht als Rechtsanwalt auftreten). Es ist daher zu fragen, ob ihre Erklärung dennoch wirksam ist.

4 Die Entscheidung

Die Erklärung ist wirksam! Die Prozessbevollmächtigten des K seien zwar ohne Zulassung vor dem BGH nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung ergehe aber im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliege daher nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO).

5 Hinweis

Problemüberblick

Durch die Vollstreckung eines Entziehungsurteils wird ein Wohnungseigentum beschlagnahmt. Im Fall streiten die Wohnungseigentümer, ob es aus diesem Grund nicht mehr wirksam freihändig veräußert werden kann oder ob § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG teleologisch zu reduzieren bzw. in der Antragstellung bei dem Vollstreckungsgericht die Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu einer freihändigen Veräußerung zu sehen ist.

Prozessuale Erledigung

Da die Parteien aus Gründen, die der BGH nicht mitteilt, an der Lösung der Fallfrage kein Interesse mehr hatten, erklärten sie das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der BGH klärt, dass diese Erklärung auch von Rechtsanwälten abgegeben werden kann, die beim BGH nicht zugelassen sind. In der Sache gibt er leider keine Hinweise. Er argumentiert wie folgt: Es sei nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91...

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