Sofern Bäume, Sträucher oder andere Anpflanzungen widerrechtlich, das heißt ohne Beschluss oder aufgrund eines ungültigen Beschlusses entfernt werden, stellt diese Maßnahme einen widerrechtlichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands gegen den eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann also eine Ersatzbepflanzung beanspruchen, deren Art und Güte derjenigen der entfernten Pflanzen entspricht. Dies gilt auch für die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern in sondergenutzten Gärten, wenn die entfernten Anpflanzungen das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage geprägt haben.

 
Praxis-Beispiel

Wiederherstellung des früheren Zustands

Die Eigentümer einer Wohnung, zu der das Sondernutzungsrecht an einem Ziergarten gehörte, entfernten entlang der Grenze zur Straße 7 jeweils 18 Jahre alte und 6 bis 7 Meter hohe Fichten ohne einen Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümer herbeigeführt zu haben. Sie wurden zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet.[1]

Das Sondernutzungsrecht rechtfertigt für sich keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Dem steht eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach der Sondernutzungsberechtigte für die Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsfläche verantwortlich ist, nicht entgegen. Diese Pflicht berechtigt im Rahmen gartenpflegerischer Maßnahmen das Auslichten eines Baums oder Strauchbestands, nicht jedoch dessen vollständige Entfernung. Diese Maßnahme entspricht einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die gemäß § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf.

 
Praxis-Beispiel

Eigenmächtiges Fällen einer Birke

Der Inhaber eines Sondernutzungsrechts an einem Garten fällt eigenmächtig und ohne entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer eine 12 Meter hohe Birke. Er wurde durch das Gericht verpflichtet, den vorherigen Zustand durch Anpflanzung einer Birke in gleicher Höhe und gleichem Umfang wiederherzustellen.[2] In derartigen Fällen kann der Sondernutzungsberechtigte sich nicht darauf berufen, die Birke sei ursprünglich wesentlich kleiner gewesen. Bei Erwerb der Wohnung war nämlich erkennbar, dass die vorhandene Birke wachsen würde. Das zukünftige Wachstum der Anpflanzungen ist also durch den Bestandsschutz gedeckt.

 
Achtung

Freie Befugnis über Gartengestaltung

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Befugnis eingeräumt ist, über die Gartengestaltung der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftsflächen frei entscheiden zu können. Hiermit ist auch die Befugnis umfasst, dort befindliche Bäume zu fällen.[3]

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