• Im Gegensatz zu sonstigen Beschlüssen der Wohnungseigentümer, die stets ein exaktes Maßnahmenprofil umschreiben und einen exakten Maßnahmenumfang zum Gegenstand haben müssen, weil ihnen sonst ein Anfechtungs-, wenn nicht sogar ein Nichtigkeitsmangel anhaften kann, stellt sich die Situation beim Wirtschaftsplan anders dar. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit unter Berücksichtigung aktueller Tendenzen, hat der Beschluss über den Wirtschaftsplan lediglich eine Prognoseentscheidung zum Inhalt, weshalb den Wohnungseigentümern auch ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist und ein Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse lediglich dann erfolgreich anfechtbar ist, wenn die Prognoseentscheidung ersichtlich eine nicht ausreichende Ausstattung des Gemeinschaftsvermögens zur Folge hätte oder aber die Ansätze des Wirtschaftsplans wesentlich überhöht wären.[1]
  • Aufgrund seines Prognosecharakters kann der Wirtschaftsplan im Laufe der Wirtschaftsperiode durch Beschluss der Wohnungseigentümer angepasst werden. Diese Anpassung kann durch Beschlussfassung eines entsprechend modifizierten Wirtschaftsplans erfolgen oder durch Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage (siehe Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage/Darlehensaufnahme (ZertVerwV), Kap. 1).
  • Die jeweiligen Wirtschaftspläne stellen letztlich ein Durchgangsstadium zwischen den jeweiligen Jahresabrechnungen dar[2] und dienen somit als Liquiditätsgrundlage für diesen Zeitraum.
  • Dem Wirtschaftsplan kommt größte Bedeutung im Hinblick auf die Liquiditätssicherung und auch die Liquiditätssteuerung der Gemeinschaft zu. Dies gilt in erster Linie für die Ausstattung der Erhaltungsrücklage. Ist aus den Erfahrungen bzw. Entnahmen der Vorjahre absehbar, dass diese alsbald zu erschöpfen droht, kann der Wirtschaftsplan hier für Abhilfe sorgen, in dem die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge entsprechend angepasst werden.
[2] Jennißen/Jennißen, WEG, § 28 Rn. 11.

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