Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zunächst Verbindlichkeiten gegenüber Wohnungseigentümern in Form von
- rückständigen Abrechnungsguthaben/Anpassungsbeträgen (wenn noch nicht ausgezahlt),
- geleistetem Hausgeld (Doppel-/Überzahlung),
- offenen Honoraren/Aufwendungsersatzansprüchen des Verwaltungsbeirats oder
- Weiterleitung von Versicherungsleistungen
haben.
Bei den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber Dritten kann es sich etwa um
- Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- offenen Handwerkerrechnungen,
- Schlusszahlungen an Energieversorger für das abgelaufene Wirtschaftsjahr oder
- Sicherheitseinbehalte
handeln.
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