Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zunächst Verbindlichkeiten gegenüber Wohnungseigentümern in Form von

  • rückständigen Abrechnungsguthaben/Anpassungsbeträgen (wenn noch nicht ausgezahlt),
  • geleistetem Hausgeld (Doppel-/Überzahlung),
  • offenen Honoraren/Aufwendungsersatzansprüchen des Verwaltungsbeirats oder
  • Weiterleitung von Versicherungsleistungen

haben.

Bei den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber Dritten kann es sich etwa um

  • Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
  • offenen Handwerkerrechnungen,
  • Schlusszahlungen an Energieversorger für das abgelaufene Wirtschaftsjahr oder
  • Sicherheitseinbehalte

handeln.

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