Rz. 422

Ob die 2 in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dem Bauträger vorgeschriebenen "Sicherungssysteme" in der Lage sind, die Interessen des Erwerbers angemessen zu schützen, ist umstritten. Als Formularvertrag dürfte die sogenannte Bürgschaftslösung einer Klauselprüfung nicht standhalten, sofern eine Zahlung des Erwerbers abweichend von § 3 Abs. 2 MaBV verlangt wird. Aber auch die sogenannte Vormerkungslösung (Ratenzahlung nach Baufortschritt) nach § 3 MaBV könnte in ihrer heutigen Ausgestaltung gemessen an §§ 305 ff. BGB unzulässig sein.[1] Kritisiert wird u. a., dass der Erwerber durch Regelungen, die entsprechend § 3 MaBV vereinbart werden, nicht ausreichend geschützt sei. Bei den vom Erwerber zu leistenden Zahlungen handle es sich ggf. auch nicht um "Abschläge", sondern um unzulässige Vorauszahlungen.[2] Ferner sei nicht zu verkennen, dass der Erwerber jeglichen Schutzes verlustig geht, wenn er ein Gestaltungsrecht ausübt.[3] Schließlich steht im Raum, dass die Vormerkungslösung wegen Verstoßes gegen die Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG) wegen intransparenter Regelungen teilweise nicht europarechtskonform ist.[4]

[1] So etwa gegen die h. M. Wagner, ZNotP 2012, S. 162; Wagner, ZNotP 2011, S. 53, 55; Thode/Wagner, BTR 2006, S. 2; für die h. M. siehe etwa Kanzleiter, BTR 2004, S. 74; Ullmann, NJW 2002, S. 1073 ff.; Kutter in Beck'sches Notarhandbuch, A. II Rn. 62; Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 3 Rn. 18.
[2] Thode, ZNotP 2006, S. 208, 214, 215.
[3] Vgl. Thode, ZNotP 2006, S. 208, 216.
[4] Vgl. dazu z. B. Vogel, BauR 2006, S. 744, 754; Thode, ZNotP 2004, S. 131 ff.; Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 3 Rn. 18.

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