Rz. 466

Bei Wohnungseigentum wird im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien (anders als zwischen dem Bauträger und den ihm verbundenen Werkunternehmern) zum Teil nur eine funktionale Baubeschreibung genutzt. Eine funktionale Baubeschreibung ist in der Regel durch allgemeine Aussagen wie Prospekt und Exposé sowie durch die allgemeinen Regelungen zu ergänzen. Durch Auslegung kann sich ferner ergeben, dass in der Baubeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführte Gewerke (z. B. Bodenbeläge, Tapeten) oder nach öffentlichem Recht gebotene Leistungen (Mülltonnenhäuschen, Begrünung der Außenanlagen) geschuldet sind. Zu den berücksichtigungsbedürftigen Umständen für die vom Bauträger geschuldeten Leistungen gehören ferner Funktion, Ausstattung und Zuschnitt eines Gebäudes.

 
Hinweis

Angaben im Leistungsverzeichnis sind Beschaffenheitsangaben

Bei sämtlichen Angaben in Leistungsverzeichnissen, Planungsunterlagen, Baubeschreibungen sowie Verkaufprospekten handelt es sich grundsätzlich um Beschaffenheitsangaben, die durch ihre vertragliche Einbeziehung oder unter Berücksichtigung der Vertragsumstände in aller Regel eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen.[1]

[1] Vgl. Lucenti, NJW 2008 S. 962, 963; siehe auch den Hinweis in Ziff. 3.3.3 Beschreibungen der geschuldeten Werkleistung.

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