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Im Bauträgervertrag wird häufig, wenn auch nicht immer ein "Festpreis" vereinbart.[1] Im Festpreis sind in der Regel enthalten die Grundstückskosten, die Kosten für das Herrichten der Baustelle, die Kosten für die öffentliche und die nicht öffentliche Erschließung, die Gebäudekosten und die Baunebenkosten, die zur Errichtung des Gebäudes notwendig sind. Nicht im Festpreis enthalten sind hingegen normalerweise die Maklergebühren, Notarkosten (Beurkundung des Vertrags), Gebühren für die Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer, Sonderwünsche mit Dritten und Finanzierungskosten. Veränderungen des Festpreises können sich bei Eigenleistungen und bei Sonderwünschen ergeben.

Überblick

[1] OLG Koblenz v. 5.5.2003, 12 U 40/02, NJW-RR 2003 S. 1173, 1174, spricht vom "Wesensmerkmal"; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil 364.

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