Rz. 514

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert hingegen nicht ab:

  • aufgrund einer Bauzeitverzögerung aufgetretene Verluste durch Entgang von Steuervorteilen oder entgangener Nutzung[1];
  • einen Verzugsschaden, der durch Überschreiten der Bauzeit entstanden ist[2];
  • Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung, wenn der Eigentümer das Werk vom Unternehmer als mangelfrei abgenommen hat[3];
  • eine MaBV-Bürgschaft dient auch nicht der Absicherung eines Mietausfallschadens und vom Eigentümer zu erbringender öffentlicher Sanierungsabgaben.[4]

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