Rz. 540

Haben die jeweiligen Erwerber mit dem Bauträger ein verschiedenes Bausoll verabredet, kann im Einzelfall zweifelhaft sein, was der geschuldete Zustand des Gemeinschaftseigentums und Gegenstand der Abnahme ist. Hier wird man auf die ursprüngliche, zunächst für sämtliche Wohnungseigentümer geltende Baubeschreibung abstellen müssen. Gibt es diese nicht, muss im Einzelfall im Wege der Auslegung ein fiktives allgemeines Bausoll ermittelt werden. Sonderwünsche sind unbeachtlich, es sei denn, sie hätten zur Änderung des allgemein geschuldeten Bausolls geführt.

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