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In anderen Fällen mag aber auch der Bauträger ein Interesse daran haben, die Sonderwünsche selbst abzuwickeln, da im Bereich der Vergütungsabsprache ein für ihn vorteilhafter Zuschlag zu den reinen von ihm aufzubringenden Subunternehmerkosten möglich ist (üblicherweise 10 % bis 20 %). Sonderwünsche sollten auf jeden Fall von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bauträgers abhängig gemacht und nur dann zugelassen werden, wenn deren Ausführung im Zuge der Baumaßnahmen den Bauablauf nicht erschwert oder sonstige Nachteile mit sich bringt. Nach wohl h. M. bleibt der vom Bauträger geschuldete Leistungsumfang von einem Sonderwunschvertrag nicht unberührt. Aufgrund der "betreuenden Funktion" des Bauträgers, seiner "Sachwalterstellung" für den Erwerber, wird vielmehr befürwortet, ihm auch in dieser vertraglichen Konstellation eine Koordinierungsverpflichtung aufzuerlegen.[1] Sie soll insbesondere darin bestehen, zu überprüfen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügen lässt, und ggf. planerische Anweisungen zu geben; die Nichterfüllung dieser Koordinierungspflichten soll zur Bejahung eines Sachmangels führen.[2] Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss des Bauträgers für den Sonderwunsch als solchen soll insoweit nicht eingreifen.[3] Bei einem Sonderwunschvertrag mit einem Dritten ist es angezeigt, dass der Bauträger Gutschriften wegen Entfall der standardmäßigen Bauausstattung gewährt. Die Gutschrift ist im Einzelnen zu vereinbaren.

Erhöht sich durch einen nachträglichen Sonderwunsch die vom Erwerber geschuldete Vergütung, ist der Ratenplan nach § 3 Abs. 2 MaBV entsprechend zu ändern.[4]

[1] OLG Hamm v. 19.9.2006, 21 U 44/06, NJW 2006 S. 1680, 1681; OLG Düsseldorf v. 17.3.1995, 22 U 139/94, BauR 1995 S. 854; Virneburg, BauR 2004, S. 1681, 1689; Vogelheim, BauR 1999, S. 117, 119/122.
[2] Vgl. Mauer, FS Korbion [1986], S. 301, 308.
[3] Vgl. Vogelheim, BauR 1999 S. 117, 122.
[4] Vgl. Weigl, MittBayNot 1996 S. 10, 12; str.

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