Rz. 570

Nur der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt auch die Wahl des jeweiligen Mangelrechts durch Beschluss der Wohnungseigentümer.[1] Zur Willensbildung müssen die Wohnungseigentümer beschließen, wie die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Kompetenzen "wahrnimmt" und wie sie die Rechte der Wohnungseigentümer gegenüber dem Bauträger, durchsetzt.[2] Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Ansprüche gegen den Bauträger erst dann klageweise geltend machen, wenn der für sie Handelnde – meist der Verwalter – zur gerichtlichen Geltendmachung durch einen Beschluss ermächtigt wurde[3] – sofern kein Notfall vorliegt oder der Handelnde aus einem anderen Grund eine Vollmacht besitzt.[4]

[2] Vgl. Elzer, ZMR 2007 S. 469, 470.
[3] OLG München v. 11.12.2007, 9 U 2893/07, IBR 2008 S. 518.
[4] Siehe dazu Vogel, IBR 2008 S. 518.

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