Rz. 578

Ein Wohnungseigentümer als Erwerber kann die Rechte auf großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) oder Rücktritt selbstständig geltend machen.[1]

Rückabwicklungsrechte sind nicht gemeinschaftsbezogen.[2]

Jeder Erwerber/Wohnungseigentümer kann die Voraussetzungen der Rückabwicklungsrechte[3] ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeiführen.[4] Hierdurch werden die schutzwürdigen Belange des Verbands oder des Bauträgers nicht berührt.

 
Hinweis

Rücktritt und Schadensersatz neben Sanierungskonzept möglich

Beschließen die Wohnungseigentümer im Einverständnis mit dem Bauträger, über notwendige Mängelbeseitigungsarbeiten erst nach Vorlage eines Sanierungskonzepts zu entscheiden, weil die Mängelursachen noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen sind, bleibt die Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des einzelnen Erwerbers davon grundsätzlich unberührt, und er kann seine Rechte auf Schadensersatz statt der gesamten Leistung oder Rücktritt weiter verfolgen.[5]

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