Kurzbeschreibung

Das neue GEG verpflichtet Verwalter, die Wohnungseigentümer beweisbar darauf hinzuweisen, dass eine vollständige Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage zu erfolgen hat, wenn die Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG eine Entscheidung darüber fassen, wie die Versorgung der Wohnanlage mit Wärme künftig erfolgen soll. Der hier formulierte Hinweis des Verwalters kann entweder für ein Anschreiben oder das Protokoll der Versammlung verwendet werden.

Hinweispflicht des Verwalters

§ 71n Abs. 4 Satz 2 GEG verpflichtet den Verwalter zum Hinweis auf die Rechtsfolge des § 71l Abs. 4 GEG.

Die Wohnungseigentümer sind beweisbar darauf hinzuweisen, dass zwingend eine vollständige Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage zu erfolgen hat, wenn die Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG eine Entscheidung darüber fassen, wie die Versorgung der Wohnanlage mit Wärme künftig erfolgen soll.

Der nachfolgende Textbaustein kann von Verwaltern in die Korrespondenz mit den Wohnungseigentümern oder nach mündlichem Hinweis in der Eigentümerversammlung in die entsprechende Niederschrift aufgenommen werden.

Textbaustein für Anschreiben oder Protokoll

Das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), Ihnen sicher als "Heizungsgesetz" bekannt, regelt in § 71 Abs. 1 GEG, dass künftig Heizungsanlagen nur noch eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Für Etagenheizungen gilt insoweit eine Übergangsfrist von 5 Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung. Insoweit ist innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten nach dem Austausch der ersten Etagenheizung eine Wohnungseigentümerversammlung zwecks Erörterung und Diskussion über die künftige Art und Weise der Erzeugung von Wärme einzuberufen. Da zwischenzeitlich eine Etagenheizung ausgetauscht werden musste, dient diese Eigentümerversammlung in erster Linie vorgenanntem Zweck. Jedenfalls ist nach § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren eine Entscheidung herbeizuführen, wie die gesetzliche Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden soll.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann eine Pflicht zur Wärmeerzeugung mittels Zentralheizung besteht, wenn nicht innerhalb der Frist von 5 Jahren eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge