Alexander C. Blankenstein
§ 71l Abs. 1 GEG – Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
(1) 1In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. 2§ 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) (...)
Frist für Austausch von Etagenheizungen und mehreren Zentralheizungen
§ 71l Abs. 1 GEG regelt für Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, dass die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG 5 Jahre nach dem Zeitpunkt zu erfüllen sind, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde.
Die Bestimmung ist maßgeblich nicht nur für ausschließlich dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude und solche, in denen neben den dezentralen Etagenheizungen nicht nur eine Zentralheizung betrieben wird, sondern die Versorgung mit Wärme durch mehrere parallel arbeitende Zentralheizungen erfolgt. Der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht ausschließlich dann eröffnet, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, sondern auch im Fall des Austauschs der Zentralheizung oder des Ausfalls einer der parallel arbeitenden Zentralheizungen.
Zeitpunkt des Austauschs
Die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG, also die 65%-EE-Vorgabe, gilt gemäß § 71l Abs. 1 GEG nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst im Zeitpunkt des Austauschs der Zentralheizung oder der ersten Etagenheizung. Auch für die Etagenheizungen gilt, dass Pflichten nach dem GEG erst mit irreparablem Ausfall entstehen.
Dem GEG ist bezüglich des Zeitpunkts des Heizungsaustauschs nicht eindeutig zu entnehmen, ob es für den Regelungsgehalt von § 71l GEG auf einen Ausfall
- nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (= Ablauf der kommunalen Wärmeplanung, siehe Neue Heizungsanlagen, Kap. 6.1 f.) ankommt, oder
- ob die Regelung bzw. das Pflichtenprogramm bereits bei einem Heizungsaustausch vor Ablauf dieser Fristen greift und dann die Heizung den Vorgaben des § 71 Abs. 9 GEG genügen muss.
Der Wortlaut des § 71l GEG spricht für letzteres. Im Gesamtzusammenhang dürfte allerdings auf einen Austausch nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG abzustellen sein. Dies ist aber nicht ganz unproblematisch.
Heizungsaustausch am 15.6.2025
Die erste Etagenheizung wird am 15.6.2025 ausgetauscht. Unabhängig von der Gemeindegröße, sind die Fristen des § 71 Abs. 8 GEG noch nicht abgelaufen. Eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung wurde noch nicht getroffen.
Stellt man auf einen Heizungsaustausch nach Ablauf der in § 71 Abs. 8 GEG geregelten Fristen ab, könnte die Bestimmung des § 71l GEG vorerst ignoriert werden. Es käme dann auf einen weiteren Heizungsaustausch nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG an.
Bei dieser Lesart kann das Problem einer Ungleichbehandlung einzelner Wohnungseigentümer entstehen. Im Fall des Erstaustauschs wäre der Wohnungseigentümer gezwungen, die Vorgaben des § 71 Abs. 9 GEG zu erfüllen. Er müsste also eine Etagenheizung in Betrieb nehmen, die entsprechend des Fristenkatalogs des § 71 Abs. 9 GEG bereits stufenweise erneuerbare Energien bei der Wärmeerzeugung einbindet. Anders bei einem Austausch nach den in § 71 Abs. 8 GEG geregelten Fristen. Bei diesem Austausch gilt die Vorgabe des § 71 Abs. 9 GEG nicht. Der Wohnungseigentümer kann vielmehr eine preisgünstigere Etagenheizung betreiben, bei der die Wärmeerzeugung mittels rein fossiler Brennstoffe erfolgt.
Entscheiden sich nun die Wohnungseigentümer für eine Zentralisierung der Beheizung, wird dem vom ersten Heizungsaustausch betroffenen Eigentümer ein Sonderopfer gegenüber dem vom zweiten Heizungsaustausch betroffenen Wohnungseigentümer abverlangt, ohne dass hierfür in der Sache rechtfertigende Gründe sprechen würden. Dies ist jedenfalls mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Dennoch dürfte diese Lesart mit Blick auf die Fristen zur Wärmeplanung maßgeblich sein. Eine entsprechende zeitnahe Klarstellung seitens des Gesetzgebers wäre hier äußerst wünschenswert.
Wohnungseigentum
§ 71l GEG regelt allgemein Übergangsfristen für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Bestimmung gilt grundsätzlich auch für den Bereich des Wohnungseigentums, § 71n GEG enthält insoweit konkretisierende Vorgaben für Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere das Prozedere der Entscheidungsfindung und der Kostenverteilung im Innenverhältnis der Gemeinschaften (siehe dazu unten Kap. 3.4). Entscheidend ist, dass § 71l GEG eine Spezialvorschrift darstellt, die § 71 Abs. 1 GEG nicht verdrängt, sondern für den ...