Alexander C. Blankenstein
2.2.1 Entscheidung für Zentralheizung
In allen Fällen, in denen sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümer innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG dafür entscheiden, alle bislang noch dezentral versorgten Einheiten künftig auch durch eine Zentralheizung zu versorgen, gelten für diese Einheiten die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG gemäß § 71l Abs. 2 Satz 6 GEG als erfüllt, wenn diese an die bereits bestehende Zentralheizung angeschlossen werden.
Für den Fall, dass die vorhandene Zentralheizung nicht ausreichend dimensioniert sein sollte, folglich also eine neue Zentralheizung einzubauen ist, gilt wiederum der weitere 8-Jahres-Zeitraum des § 71l Abs. 2 Satz 2 GEG. Spätestens dann muss die neue Zentralheizung eingebaut sein und zu diesem Zeitpunkt defekt werdende Etagenheizungen an die Zentralheizung angeschlossen werden. Ist die Zentralheizung fertig gestellt, haben sich diejenigen Wohnungseigentümer, die von der Zentralisierungsentscheidung betroffen sind, spätestens dann an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, wenn ihre Anlage irreparabel defekt ist und ausgetauscht werden muss.
Für zwischenzeitlich ausgetauschte defekte Etagenheizungen gilt, dass diese innerhalb des Höchstzeitraums durch solche ersetzt werden können, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Spätestens ein Jahr nach Errichtung der Zentralheizung müssen diese aber an die Zentralheizung angeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.
Bei Anschluss an Zentralheizung kann Havarie abgewartet werden
Bei einer Entscheidung für den Anschluss an eine bereits vorhandene Zentralheizung, die noch nicht die Vorgabe von § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, also das 65 %-EE-Kriterium, kann diese bis zu ihrem Ausfall weiterbetrieben werden.
2.2.2 Mehrzentralisierung
Im Fall gemischt versorgter Gebäude kann auch die Situation eintreten, dass sich der oder die Eigentümer für eine Mehrzentralisierung entscheiden, also bislang durch Gasetagenheizung versorgte Einheiten ebenfalls künftig an die Zentralheizung anzuschließen, andere Einheiten aber weiterhin über Etagenheizung zu versorgen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Zentralheizung ausreichend dimensioniert ist, weitere Wohn- oder Nutzungseinheiten versorgen zu können.
Situation bei Mehrzentralisierung
Von der Zentralisierung nicht betroffene Einheiten |
Für die bereits zentralisierten Einheiten gelten keine Besonderheiten. |
Von der Zentralisierung betroffene Einheiten |
Werden diese an die Zentralheizung angeschlossen, gelten nach § 71l Abs. 2 Satz 6 GEG die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt. |
Bereits zentralisierte Einheiten |
- Alle von der Zentralisierung nicht betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten müssen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, wenn sie ausgetauscht werden müssen.
- Bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist kann im Fall eines irreparablen Defekts einer Etagenheizung eine solche eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs 1 GEG erfüllt.
- Innerhalb der 5-Jahres-Frist ausgetauschte Etagenheizungen müssen spätestens ein Jahr nach Fristablauf die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.
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