Alexander C. Blankenstein
Treffen Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer nicht innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG eine Entscheidung, wie die künftige Beheizung ausgestaltet werden soll, besteht nach § 71l Abs. 4 Satz 1 GEG die unumschränkte Pflicht zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage, die der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht.
§ 71l Abs. 4 GEG – Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
(1) bis (3) (...)
(4) 1Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 keine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 1 trifft, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet. 2Für die Umstellung sind die Vorgaben des Absatzes 2 anzuwenden.
(5) (...)
Prozedere des § 71l Abs. 2 GEG
Von größter Bedeutung ist insoweit die Bestimmung des § 71l Abs. 4 Satz 2 GEG, der bezüglich der Umstellung die Vorgaben von § 71l Abs. 2 GEG anordnet. Der Gebäudeeigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werden also so gestellt, wie sie stünden, wenn sie sich selbst für die Zentralisierung entschieden hätten. Konsequenz: Auch in diesem Fall steht der weitere 8-Jahres-Zeitraum des § 71l Abs. 2 Satz 1 GEG zur Umsetzung zur Verfügung.
Wird die Frist des § 71l Abs. 1 GEG überschritten, hat dies also noch keine negative Konsequenzen etwa im Hinblick auf die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestands.
Rein dezentral versorgte Gebäude
In rein dezentral versorgten Gebäuden werden jedoch umfangreiche und kostspielige Maßnahmen, gerichtet auf eine Zentralisierung, entstehen. Dieser Umstand dürfte auch gerade nicht als Argument für eine Befreiung von den Vorgaben des GEG erfolgreich vorzubringen sein. Der oder die Eigentümer hätten es in der Hand gehabt, eine anderweitige Entscheidung innerhalb der Frist des § 71l Abs. 1 GEG treffen zu können.
Gemischt versorgte Gebäude
Ist die vorhandene Zentralheizung bereits derart dimensioniert, dass alle Einheiten, die bislang noch durch Etagenheizungen versorgt werden, an sie angeschlossen werden können, ist der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand zwar entsprechend niedriger. Aber auch hier könnte ein finanzielles Unvermögen eine Befreiung nach § 102 GEG nicht begründen können.
Ist die vorhandene Zentralheizung nicht ausreichend dimensioniert, um alle Wohn- und Nutzungseinheiten ausreichend versorgen zu können, ist spätestens 13 Jahre nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung eine Zentralheizung zu installieren, die die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.