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Etagenheizungen (GEG) / 3.1.1 Informationen vom Bezirksschornsteinfeger einholen

Alexander C. Blankenstein
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Ist in einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit eine Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt, verpflichtet § 71n Abs. 1 Satz 1 GEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bis zum Ablauf des 31.12.2024 vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Informationen zu verlangen, die für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung erforderlich sind. Zu den Informationen gehören nach § 71n Abs. 1 Satz 3 GEG solche über

  • die Art der Anlage,
  • das Alter der Anlage,
  • die Funktionstüchtigkeit der Anlage und
  • die Nennwärmeleistung der Anlage.

Der Bezirksschornsteinfeger ist nach § 71n Abs. 1 Satz 4 GEG verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung die erforderlichen und im Kehrbuch vorhandenen Informationen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu übermitteln.

 
Praxis-Beispiel

6-Monats-Frist

Der Verwalter fordert den Bezirksschornsteinfeger am 16.12.2024 zur Informationserteilung auf. Der Schornsteinfeger hat der Aufforderung bis spätestens 16.6.2025 nachzukommen.

Kosten- und Aufwendungsersatz

Dem Bezirksschornsteinfeger sind die ihm entstandenen Aufwendungen seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu ersetzen. Im Rahmen seines Aufwendungsersatzanspruchs sind dem Schornsteinfeger Portokosten oder auch Kosten eines USB-Sticks bei Weitergabe der Informationen in digitaler Form zu erstatten. Zu vergüten ist selbstverständlich auch der ihm in Ermittlung der Informationen entstehende Arbeitsaufwand. Die Vergütung orientiert sich an § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung.[1] Derzeit sieht diese einen Arbeitswert von 1,20 EUR pro Minute zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vor.

 
Praxis-Beispiel

Vergütungsanspruch

Benötigt der Bezirksschornsteinfeger zur Ermittlung der erfor...

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