Unabhängig von den Informationspflichten nach § 71n Abs. 2 Satz 2 und 3 GEG, haben die Wohnungseigentümer nach § 71n Abs. 2 Satz 4 GEG die GdWE über den Ausfall einer Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung und über weitere Änderungen bezüglich den Informationen nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GEG unverzüglich zu unterrichten.

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