Entscheiden sich die Wohnungseigentümer mit der doppelt-qualifizierten Mehrheit des § 71n Abs. 6 Satz 1 GEG in einer ausschließlich dezentral versorgten Wohnanlage dafür, diesen Zustand beibehalten zu wollen, trägt jeder Wohnungseigentümer die für die Umrüstung seiner Therme entstehenden Kosten selbst.
Weiterhin dezentrale Versorgung
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