Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschleunigtes Verfahren

 

Beteiligte

DK Recycling und Roheisen / Kommission

Europäische Kommission

DK Recycling und Roheisen GmbH

 

Tenor

1. Der Antrag der DK Recycling und Roheisen GmbH, die Rechtssache C-540/14 P einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. November 2014,

DK Recycling und Roheisen GmbH mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und P.-A. Schütter,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch E. White, C. Hermes und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag des Berichterstatters J.-C. Bonichot,

nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die DK Recycling und Roheisen GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht ihrem Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit darin die Aufnahme der Anlagen mit den Kennungen DE000000000001320 und DE-new-14220-0045 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden, nur teilweise stattgegeben hat.

Rz. 2

Gemäß Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Präsident des Gerichtshofs auf mit gesondertem Schriftsatz eingereichten Antrag des Rechtsmittelführers nach Anhörung der Gegenpartei, des Berichterstatters und des Generalanwalts entscheiden, ein Rechtsmittel einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

Rz. 3

Mit am 27. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem gesonderten Schriftsatz hat die Rechtsmittelführerin beantragt, die vorliegende Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

Rz. 4

Zur Stützung ihres Antrags macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass der streitige Beschluss akut ihre wirtschaftliche Existenz gefährde, indem er sie dazu zwinge, Zertifikate zu Kosten zu erwerben, die ihren durchschnittlichen Jahresgewinn überstiegen. Zum anderen macht sie geltend, dass die Stabilität des Emissionshandelssystems auf der Ebene der Europäischen Union fraglich sei, solange über das von ihr eingelegte Rechtsmittel nicht endgültig entschieden worden sei, weil die Preise auf dem Markt für Emissionszertifikate u. a. von der Gesamtmenge der kostenlos zugeteilten Zertifikate abhänge.

Rz. 5

In ihrer am 11. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Stellungnahme zu dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren hat die Europäische Kommission bestritten, dass das wirtschaftliche Überleben der Rechtsmittelführerin durch den streitigen Beschluss akut gefährdet sei, und beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Rz. 6

Es ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Beschluss u. a. die von der Bundesrepublik Deutschland beantragte kostenlose Zuteilung von zusätzlichen Treibhausgasemissionszertifikaten für die Anlagen der Rechtsmittelführerin zum einen aufgrund einer in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenen „Härtefallklausel” und zum anderen wegen eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink abgelehnt hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, soweit er den Anlagenteil mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink betraf, und den Antrag der Rechtsmittelführerin im Übrigen abgewiesen.

Rz. 7

Was die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Gefahr für ihre finanzielle Lebensfähigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Gefahr – gleichviel, wie erwiesen und groß sie sein mag – als solche jedoch nicht erlaubt, die vorliegende Rechtssache als von besonderer Art im Sinne von Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Makhteshim-Agan Holding u. a./...

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