Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme einer Streithilfe

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Das Königreich der Niederlande wird als Streithelfer im Register gestrichen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-244/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 8. Juni 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts L. A. Geelhoed

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Das Königreich der Niederlande hat dem Gerichtshof mit am 16. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass es seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme.

2 Die deutsche Regierung hat mit am 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben erklärt, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die niederländische Regierung ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer zurückgezogen habe. Die Kommission hat nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Rücknahme der Streithilfe Stellung genommen.

3 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1513326

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