Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke Original Eau de Cologne. Zurückweisung der Anmeldung

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 66 Abs. 2

 

Beteiligte

Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V. trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Januar 2015,

Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V. (im Folgenden: Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM (Original Eau de Cologne) (T-556/13, EU:T:2014:984, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. August 2013 (R 2064/2012-14) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Original Eau de Cologne zurückgewiesen hatte.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt unter der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse”:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können”.

Rz. 3

Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die Gemeinschaftskollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Das Gericht hat den Sachverhalt des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

  1. „Am 5. April 2012 meldete der [Rechtsmittelführer], der [Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller], nach der Verordnung [Nr. 207/2009] beim [HABM] eine Gemeinschaftskollektivmarke an.
  2. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Original Eau de Cologne.
  3. Die Marke wurde für die Ware ‚Kölnisch Wasser’ in Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
  4. Mit Entscheidung vom 24. September 2012 wies der Prüfer die Anmeldung für die in Frage stehende Ware in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
  5. Am 7. November 2012 legte der [Rechtsmittelführer] gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.
  6. Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das Wortzeichen Original Eau de Cologne eine beschreibende Angabe der betreffenden Ware im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Zudem fehle diesem Zeichen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unterscheidungskraft und sei dies die übliche Bezeichnung für solche Waren im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung.”

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 5

Mit Klageschrift, die am 22. ...

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