Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel -Landwirtschaft. Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben. Eintragung der Bezeichnung ‚Gouda Holland’. Hersteller, die die Bezeichnung ‚Gouda’. verwenden. Fehlendes Rechtsschutzinteresse
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181, Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Beteiligte
Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission |
Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. trägt die Kosten.
3. Das Königreich der Niederlande und die Nederlandse Zuivelorganisatie tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. November 2014,
Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Loschelder und V. Schoene,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch B. Schima, J. Guillem Carrau und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,
Nederlandse Zuivelorganisatie mit Sitz in Zoetermeer (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: P. van Ginneken und G. Béquet, advocaten,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e. V. die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission (T-113/11, EU:T:2014:756, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Gouda Holland (g.g.A.)] (ABl. L 317, S. 22, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Rz. 2
Der 14. Erwägungsgrund der zur Zeit des streitigen Sachverhalts noch gültigen Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12, im Folgenden: Grundverordnung) lautete:
„Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.”
Rz. 3
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung sah vor:
„(1)
Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der [Europäischen] Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.
(2)
Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.
…”
Rz. 4
Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung bestimmte:
„Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.”
Streitige Verordnung
Rz. 5
Der achte Erwägungsgrund der streitigen Verordnung lautet:
„Offensichtlich haben die Einspruchführer bei der Behauptung, die Eintragung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln, nicht auf die gesamte Bezeichnung ‚Gouda Holland’, sondern nur auf einen Teil davon (‚Gouda’) Bezug genommen. Der Schutz wird jedoch für die Bezeichnung ‚Gouda Holland’ insgesamt verliehen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1...