Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Schadensersatzklage. Zuschüsse, die im Rahmen von über das Programm ‚Kultur 2000’ finanzierten Projekten gewährt wurden. Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge. Inhalt der Klageschrift. Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

 

Beteiligte

Arbos / Kommission

Europäische Kommission

Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2012,

Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater mit Sitz in Klagenfurt (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Karl,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und D. Roussanov als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission (T-161/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Verurteilung der Europäischen Kommission zum einen zur Zahlung von 38 585,42 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 sowie von 27 618,91 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. März 2003 und zum anderen zur Zahlung von 26 459,38 Euro netto an vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils dargelegt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

Rz. 3

Im Rahmen des Programms „Kultur 2000”, das mit dem Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 (ABl. L 63, S. 1) geschaffen wurde, schlossen die Rechtsmittelführerin und die Kommission am 10. Januar 2000 bzw. am 16. Mai und am 5. Juni 2002 zwei Vereinbarungen, in denen sich die Kommission verpflichtete, 8,18 % der Kosten eines ersten Projekts, höchstens 100 000 Euro, sowie einen Höchstbetrag von 59 160 Euro, der 42,51 % der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten von 139 160 Euro entspricht, für ein zweites Projekt zu finanzieren. Die Rechtsmittelführerin erhielt seitens der Kommission verschiedene Beträge in Form von Vorschüssen, u. a. 50 000 Euro im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung des ersten Projekts.

Rz. 4

Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass die Prüfung der Durchführung des ersten Projekts zuschussfähige Gesamtausgaben in Höhe von 158 301,19 Euro ergeben habe und dass sich der Betrag des Zuschusses der Kommission auf 12 949,04 Euro belaufe. Da die Rechtsmittelführerin einen Vorschuss von 50 000 Euro erhalten habe, sehe sich die Kommission gezwungen, von ihr 37 050,96 Euro zurückzuverlangen.

Rz. 5

Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wandte sich die Rechtsmittelführerin gegen das Schreiben der Kommission vom 25. Juni 2003 und beantragte die Zahlung des zweiten Teils des Zuschusses für das erste Projekt.

Rz. 6

Nach einem Briefwechsel wies die Kommission die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 23. September 2005 nochmals darauf hin, dass sie von ihr die Rückzahlung des Betrags von 37 050,96 Euro verlange. Mit Schreiben vom 28. November 2006 unterrichtete die Kommission die Rechtsmittelführerin, dass sie binnen zwei Wochen die Aufrechnung des Restbetrags, der der Rechtsmittelführerin aus dem zweiten Projekt geschuldet werde, mit der Forderung vornehmen werde, die sie gegen die Rechtsmittelführerin aus dem ersten Projekt habe. Die Kommission forderte sie daher auf, ihr den Differenzbetrag zu zahlen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 7

Mit Klageschrift, die am 23. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung bestimmter Beträge aufgrund der beiden in den Jahren 2000 und 2002 unterzeichneten Vereinbarungen und der vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten.

Rz. 8

Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Rz. 9

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.

Rz. 10

In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Rechtsmittelfü...

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