Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1. Unterscheidungskraft der Marke. Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist

 

Beteiligte

Enercon / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Enercon GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. Januar 2008,

Enercon GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Böhm und U. Sander,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters J. Makarczyk (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Enercon GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2007, Enercon/HABM (Windenergiekonverter) (T-71/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. November 2005 (Sache R 179/2005-2) abgewiesen hat, mit der die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABI. 1994, L 11 S. 1) bestimmt in ihrem Art. 7 mit der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse”:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

…”

Rz. 3

Art. 73 der Verordnung lautet:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Am 11. Dezember 2001 meldete die Rechtsmittelführerin nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 5

Dabei handelt es sich um das nachstehend wiedergegebene dreidimensionale Zeichen:

Rz. 6

Die Marke wurde für „Windenergiekonverter und deren Teile, insbesondere Gondelverkleidungen” in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Rz. 7

Nachdem der Prüfer gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 am 20. März 2003 eine Stellungnahme der Rechtsmittelführerin eingeholt hatte, wies er mit Entscheidung vom 10. Dezember 2004 die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe.

Rz. 8

Am 10. Februar 2005 legte die Rechtsmittelführerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim HABM ein. Mit Schriftsatz vom 11. April 2005 begründete sie ihre Beschwerde gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 9

Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück und lehnte die Eintragung einer dreidimensionalen Marke (Ausschnitt eines Windenergiekonverters in Form eines American Football) als Gemeinschaftsmarke ab.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Rz. 10

Mit am 27. Februar 2006 eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Rz. 11

Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf drei Klagegründe. Sie rügte erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3. Mit dem dritten Klagegrund machte sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der fairen Zusammenarbeit bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 geltend.

Rz. 12

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Rechtsmittelführerin, dass sie auf den zweiten Klagegrund verzichte; dies wurde vom Gericht protokolliert.

Rz. 13

Das Gericht hat den ersten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen.

Rz. 14

Hierzu hat das Gericht in einem ersten Schritt in den Randnrn. 19 bis 23 des angefochtenen Urteils wie folgt an die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs zur Unterscheidungskraft erinnert:

„19 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen danach zu beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen (Urteile des Gerichts [vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/...

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