Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Beteiligte

Norma Lebensmittelfilialbetrieb / Yorma's

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

Yorma's AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland)

 

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Yorma's AG der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG zu erstatten hat, wird auf 3 080,91 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 30. April 2012,

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

Antragstellerin,

gegen

Yorma's AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland),

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: Norma) im Rahmen der Rechtssache C-191/11 P entstanden sind.

Rechtsmittel

Rz. 2

Am 22. Januar 2001 meldete die Yorma's AG (im Folgenden: Yorma's) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:

Rz. 3

Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

Rz. 4

Am 4. Januar 2002 erhob Norma als Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke NORMA, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25 und 28 bis 36 des Abkommens von Nizza eingetragen ist, gegen diese Anmeldung Widerspruch.

Rz. 5

Der Widerspruch wurde auch auf das in Deutschland seit 1978 im geschäftlichen Verkehr verwendete Wortbildzeichen „NORMA” gestützt, das die Antragstellerin für Einzelhandelsdienstleistungen eines Supermarkts, insbesondere in der Lebensmittelbranche, benutzt.

Rz. 6

Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor.

Rz. 7

Am 22. November 2007 legte Norma beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

Rz. 8

Mit Entscheidung vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007-1, im Folgenden: streitige Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, gab dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke durch Yorma's zurück.

Rz. 9

Mit Klageschrift, die am 28. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften einging, erhob Yorma's Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung.

Rz. 10

Mit Urteil vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA'S) (T-213/09), hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

Rz. 11

Am 19. April 2011 hat Yorma's gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

Rz. 12

Mit Beschluss vom 8. Februar 2012, Yorma's/HABM (C-191/11 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Yorma's ist zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.

Rz. 13

Da es zwischen Norma und Yorma's nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, beantragt Norma eine Entscheidung des Gerichtshofs.

Vorbringen von Norma

Rz. 14

Norma beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten auf 3 666,28 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspreche den für ihre Verteidigung vor dem Gerichtshof notwendigen Anforderungen, insbesondere den Gebühren ihrer Anwältin, deren Leistungen darin bestanden hätten, das Verfahren vor dem Gerichtshof zu verfolgen, die Klageschrift von Yorma's sowie den Schriftsatz des HABM zu prüfen und einen Antwortschriftsatz zu verfassen.

Rz. 15

Der genannte Betrag setze sich aus den Anwaltsgebühren in Höhe von 3 062,50 Euro – was 12,25 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro entspreche –, 18,41 Euro Auslagen und 585,37 Euro Mehrwertsteuer zusammen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Rz. 16

Nach Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte” als erstattung...

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