Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Zerche |
Matthias Zerche |
Steffen Schubert |
Manfred Seuke |
Landkreis Mittweida |
Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis |
Tenor
Die Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und C-336/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Matthias Zerche
gegen
Landkreis Mittweida,
in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Steffen Schubert
gegen
Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Manfred Seuke
gegen
Landkreis Mittweida
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).
2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1854557 |
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