Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C. Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Klagebefugnis. Nicht individuell betroffener Kläger

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; AEUV Art. 263

 

Beteiligte

Greenpeace Energy / Kommission

Europäische Kommission

Greenpeace Energy eG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Greenpeace Energy eG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Dezember 2016,

Greenpeace Energy eG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte D. Fouquet, J. Nysten und S. Michaels,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Blanck-Putz, P. Němečková und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch D. Robertson als Bevollmächtigten,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Safjan in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Greenpeace Energy eG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission (T-382/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:589), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Wie das Gericht in den Rn. 2 und 12 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist Greenpeace Energy eine von der Umweltorganisation Greenpeace gegründete Energiegenossenschaft. Von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Planet Energy werden 15 Wind- und drei Solarkraftwerke geplant oder bereits betrieben, deren Stromproduktion zur Versorgung der Kunden von Greenpeace Energy genutzt werden soll. Diese vermarktet ihren Strom „Over-the-Counter” und direkt, aber auch über die europäische Strombörse.

Rz. 3

Aus den Rn. 13, 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 22. Oktober 2013 bei der Europäischen Kommission ein Paket staatlicher Beihilfen bestehend aus mehreren Maßnahmen zur Unterstützung des neuen Blocks C des Kernkraftwerks Hinkley Point (Vereinigtes Königreich) anmeldete. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013, der am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 69, S. 60) veröffentlicht wurde, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV betreffend die angemeldeten Maßnahmen und forderte die Beteiligten auf, zu diesen Maßnahmen Stellung zu nehmen. In diesem Beschluss prüfte die Kommission sämtliche angemeldeten Maßnahmen zusammen und stufte sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein.

Rz. 4

Wie das Gericht in den Rn. 22 und 23 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, genehmigte die Kommission mit dem streitigen Beschluss die vom Vereinigten Königreich am 22. Oktober 2013 angemeldeten Maßnahmen, da sie der Auffassung war, dass die fragliche staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

II. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

Rz. 5

Mit Klageschrift, die am 15. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Greenpeace Energy und neun weitere Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

Rz. 6

Die Kommission erhob mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Rz. 7

In dem angefochtenen Beschluss prüfte das Gericht an erster Stelle die Frage, ob Greenpeace Energy und die neun weiteren Klägerinnen von dem streitigen Beschluss individuell betroffen seien. Insoweit kam es in Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen alle Wettbewerberinnen des Empfängers der von diesem Beschluss betroffenen Beihilfe seien. Nach Prüfung...

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