Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Antrag auf Zulassung als Streithelfer. Unzulässigkeit
Beteiligte
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia |
Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy |
Tenor
1. Der Antrag des Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Zulassung als Streithelfer wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Über die Kosten ist nicht zu entscheiden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 8. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2007, in dem Verfahren
Tietosuojavaltuutettu
gegen
Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters E. Levits,
nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2007 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zugelassen zu werden, um zu den vom Korkein hallinto-oikeus vorgelegten Fragen Erklärungen abzugeben.
2 Dieser Antrag ist auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) gestellt worden.
3 Der Datenschutzbeauftragte stützt seinen Antrag darauf, dass der Gerichtshof in früheren Beschlüssen das Recht des Datenschutzbeauftragten anerkannt habe, als Streithelfer in beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen zugelassen zu werden. Er verweist dazu auf die Beschlüsse vom 17. März 2005, Parlament/Rat (C-317/04, Slg. 2005, I-2457) und Parlament/Kommission (C-318/04, Slg. 2005, I-2467).
4 In diesen Rechtssachen habe der Gerichtshof den Datenschutzbeauftragten als Streithelfer zugelassen, obwohl dieser nicht in Art. 7 Abs. 1 EG aufgeführt werde und obwohl dieses Recht weder auf die genannte Bestimmung noch auf Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs gestützt werden könne. Der Gerichtshof sei der Auffassung gewesen, dass Art. 47 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 45/2001 eine hinreichende Rechtsgrundlage darstelle.
5 Aus diesen Beschlüssen ergebe sich auch, dass das Recht des Datenschutzbeauftragten, als Streithelfer zugelassen zu werden, dort seine Grenzen finde, wo die ihm übertragene Aufgabe ende. Wie aus Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 hervorgehe, bestehe diese Aufgabe insbesondere darin, die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und die betroffenen Personen bei allen Fragen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten.
6 Die dem Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, 9 und 17 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31). Nach ihrem Art. 1 soll diese Richtlinie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten.
7 Dem Datenschutzbeauftragten zufolge fällt somit der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens klar in den Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe.
8 Hinsichtlich des Antrags des Datenschutzbeauftragten auf Zulassung als Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache ist daran zu erinnern, dass das Recht, als Streithelfer vor dem Gerichtshof aufzutreten, in Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs geregelt ist, der dieses Recht natürlichen und juristischen Personen zuerkennt, wenn diese glaubhaft machen, ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits zu haben. Dieser Artikel bestimmt außerdem, dass mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können. Somit gilt dieser Artikel für Streitverfahren vor dem Gerichtshof zur Entscheidung eines Rechtsstreits (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2004, ABNA u. a., C-453/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, vom 25. Mai 2004, Parking Brixen, C-458/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 5, und vom 9. Juni 2006, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Antrag der französischen Anwaltskammer], C-305/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
9 Art. 234 EG, auf dessen Grundlage die vorliegende Rechtssache anhängig gemacht worden ist, eröffnet kein Streitverfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern hat ein Verfahren eingeführt, das den nationalen Gerichten, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Ger...