Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Beteiligte
Krafft / Vitakraft-Werke Wührmann |
Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG |
Tenor
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG der Krafft SA zu erstatten hat, wird auf 6 125,44 USD festgesetzt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 74 der Verfahrensordnung, eingereicht am 20. März 2007,
Krafft SA mit Sitz in Andoain (Spanien), Prozessbevollmächtigte: P. Koch Moreno, abogada,
Antragstellerin,
gegen
Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander,
Antragsgegnerin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Festsetzung der Kosten, die der Krafft SA (im Folgenden: Krafft) im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens C-512/04 P entstanden sind.
2 Am 5. Juni 1996 meldete die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG (im Folgenden: Vitakraft) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Wortmarke VITAKRAFT für verschiedene Waren der Klassen 1, 3, 4, 12 und 19 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung als Gemeinschaftsmarke an.
3 Dem von Krafft erhobenen und auf drei ältere, in Spanien für Waren derselben Klassen eingetragene Marken gestützten Widerspruch gaben die Widerspruchsabteilung des HABM und anschließend die Vierte Beschwerdekammer des HABM teilweise statt, indem sie die Markenanmeldung für einige dieser Waren zurückwiesen.
4 Mit Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft (VITAKRAFT) (T-356/02, Slg. 2004, II-3445), bestätigte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM teilweise.
5 Vitakraft legte mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.
6 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM (C-512/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück und verurteilte Vitakraft, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
7 Da Krafft und Vitakraft keine Einigung über die Höhe dieser Kosten erzielten, hat Krafft den Gerichtshof ersucht, hierüber zu entscheiden.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
8 Krafft beantragt, die ihr für das Rechtsmittelverfahren und das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 6 695,44 USD zuzüglich Zinsen festzusetzen.
9 Sie macht zunächst geltend, Vitakraft habe sie durch Einlegung eines Rechtsmittels gezwungen, Aufwendungen zu tätigen, um die teilweise Aufhebung des vom Gericht in der Rechtssache T-356/02 erlassenen Urteils zu verhindern. Hierzu führt sie aus, im Rechtsmittelverfahren sei es üblich, dass alle an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und vor dem Gericht Beteiligten beim Gerichtshof Erklärungen abgäben.
10 Was sodann den durch den Rechtsstreit bedingten Arbeitsaufwand und dessen Schwierigkeitsgrad angehe, habe sie sich nicht einfach Standpunkt und Vorbringen des HABM zu eigen gemacht, sondern eigene Erwägungen vorgetragen, was für ihren Anwalt mit beträchtlichem Arbeitsaufwand verbunden gewesen sei. Da gegen die Urteile des Gerichtshofs keine Berufung eingelegt werden könne, habe der Fall auch gründlich geprüft werden müssen.
11 Schließlich habe der Fall ihr wirtschaftliches Interesse berührt, weil es um den Schutz ihrer Gemeinschaftsmarke gegangen sei.
12 Der geforderte Betrag entspreche den Kosten für die Zeit, die ihr Beistand für die Vorbereitung und die tatsächliche Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen des Verfahrens – u. a. für die Prüfung von Dokumenten, für Beratungen, Sitzungen und den Entwurf eines Schriftsatzes – benötigt habe.
13 In Anbetracht dieser Darlegung übersteige der ausweislich einer Rechnung vom 11. März 2005 als Anwaltshonorar für sämtliche betreffenden Leistungen verlangte Betrag von 5 140,19 USD nicht die notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Da der Beistand von Vitakraft auf die drei Schreiben des eigenen Beistands vom 21. März 2006, 21. April 2006 und 29. Januar 2007 mit der Aufforderung zur Übernahme des Rechnungsbetrags durch Vitakraft nicht geantwortet habe, sei Krafft gezwungen gewesen, das vorliegende Verfahren anzustrengen, das weitere Kosten in Höhe von 985,25 USD verursacht ha...