Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Tenor
1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird in der Rechtssache C-317/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments zugelassen.
2. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wird eine Frist zur Begründung seiner Anträge gesetzt.
3. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten werden durch die Kanzlei Abschriften aller Verfahrensschriftstücke übermittelt.
4. Die Entscheidung über die mit dem Streitbeitritt des Europäischen Datenschutzbeauftragten verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. Juli 2004,
Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos und N. Lorenz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und M. Giorgi Fort als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Kuijper, A. van Solinge und C. Docksey, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet, des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešic, J. Malenovský, J. Klucka und U. Lõhmus,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1
Das Europäische Parlament beantragt mit seiner Klageschrift die Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. L 183, S. 83).
2
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter), vertreten durch H. Hijmans als Bevollmächtigten, hat mit Schriftsatz, der am 21. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-317/04 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen zu werden.
3
Dieser Antrag ist auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) sowie von Artikel 93 der Verfahrensordnung gestellt worden.
4
In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 45/2001 heißt es:
„Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann
…
h)
unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen;
i)
beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren beitreten.”
Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
5
Der Datenschutzbeauftragte macht geltend, dass Artikel 286 Absatz 2 EG, wonach der Rat der Europäischen Union eine unabhängige Kontrollinstanz errichtet, die für die Überwachung der Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, mit der Verordnung Nr. 45/2001 durchgeführt worden sei.
6
Das aufgrund dieser Verordnung erteilte Mandat solle auch sicherstellen, dass auf dem Gebiet der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten in allen Gemeinschaftspolitiken geachtet würden.
7
Da der Datenschutzbeauftragte nicht in der Liste des Artikels 7 Absatz 1 EG als Gemeinschaftsorgan aufgeführt sei und daher weder diese Bestimmung noch Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes als Rechtsgrundlage für seinen Antrag dienen könnten, sei sein Antrag auf Zulassung als Streithelfer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung Nr. 45/2001 begründet.
8
Jede andere Auslegung dieser Vorschrift würde nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten dazu führen, dass sie wegen Verstoßes gegen die Satzung des Gerichtshofes ungültig würde oder dass das dem Datenschutzbeauftragten verliehene Recht seines materiellen Gehalts vollständig beraubt würde.
9
Die Grenze des Rechts zum Streitbeitritt des Datenschutzbeauftragten ergebe sich allein aus der Aufgabe, die ihm übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall betreffe der Streit Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Rat habe im Rahmen der Außenpolitik der Gemeinschaft gehandelt. Außerdem sei den Gründen, auf die da...