Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MENOCHRON. Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke MENODORON. Verwechslungsgefahr

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Longevity Health Products / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Longevity Health Products Inc

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Longevity Health Products Inc. trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juni 2014,

Longevity Health Products Inc. mit Sitz in Nassau (Bahamas), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Weleda Trademark AG mit Sitz in Arlesheim (Schweiz),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Longevity Health Products Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Longevity Health Products/HABM – Weleda Trademark (MENOCHRON) (T-473/11, EU:T:2014:229, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Juli 2011 (Sache R 2345/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weleda Trademark AG und der Rechtsmittelführerin (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Zeitpunkts der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit in sachlicher Hinsicht jedoch die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 lautete:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

4 Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte:

„‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i) Gemeinschaftsmarken;

ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 12. April 2006 meldete die Rechtsmittelführerin das Wortzeichen „MENOCHRON” beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 6

Die Anmeldung erfolgte u. a. für folgende Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

  • Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel”;
  • Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Präparate von Spurenelementen für Humankonsum, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, alle vorher genannten Waren nicht für die Anwendung an Tieren bestimmt”.

Rz. 7

Am 12. Mai 2007 erhob die Weleda Trademark AG nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieses Zeichens als Marke für die in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren.

Rz. 8

Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON für u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 5 des genannten Abkommens von Nizza gestützt:

  • Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätheris...

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