Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Wortmarke HELLIM. Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke HALLOUMI. Zurückweisung des Widerspruchs
Beteiligte
Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. August 2012,
Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi mit Sitz in Nikosia (Zypern), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Milbradt und A. Schwarz,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Niilo Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi, die seit dem 30. Januar 2013 die Rechtsnachfolgerin des Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias (im Folgenden: OKGV) ist, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T-534/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage des OKGV auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2010 (Sache R 794/2010-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen ihm und der Garmo AG (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt in Abs. 1:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Sachverhalt
Rz. 3
Am 24. Oktober 2005 meldete die Garmo AG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), nunmehr ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009, beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 4
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HELLIM.
Rz. 5
Die Marke wurde für die Waren „Milch und Milchprodukte” der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Rz. 6
Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 14/2006 vom 3. April 2006 veröffentlicht.
Rz. 7
Am 26. Juni 2006 erhob der OKGV nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen in Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind, Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die in Randnr. 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren. Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht, die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind. Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI gestützt, die am 22. Februar 1999 für die Ware „Käse” der Klasse 29 angemeldet und am 14. Juli 2000 unter der Nr. 1082965 eingetragen worden war.
Rz. 8
Die Widerspruchsabteilung des HABM wies diesen Widerspruch am 10. März 2010 mit der Begründung zurück, ungeachtet der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen HELLIM und HALLOUMI. Sie stellte fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich und klanglich nicht ähnlich seien. Begrifflich hätten diese Zeichen für die Verbraucher eine gewisse Ähnlichkeit, da beide Begriffe zu...