Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Dokumente eines EU-Pilotverfahrens. Verweigerung des Zugangs. Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten. Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit. Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Antrag, einem Organ der Europäischen Union eine Anordnung zu erteilen. Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; EGV Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich

 

Beteiligte

Pint / Kommission

Anikó Pint

Ungarn

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Frau Anikó Pint trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Dezember 2018,

Anikó Pint, wohnhaft in Göd (Ungarn), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lázár,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Ungarn,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter M. Ilešič und I. Jarukaitis (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Frau Anikó Pint begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Oktober 2018, Pint/Kommission (T-634/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:662), mit dem das Gericht zum einen ihre Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 1. Juni und 17. Juli 2017, ihr den Zugang zu Dokumenten des EU-Pilotverfahrens 8572/16 CHAP(2015)00353 zu versagen, abgewiesen hat und zum anderen ihren Antrag, der Kommission aufzuerlegen, ihr die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen, zurückgewiesen hat.

Rz. 2

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen die Art. 263 und 266 AEUV und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

Zum Rechtsmittel

Rz. 3

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Rz. 4

Diese Vorschrift ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Rz. 5

Der Generalanwalt hat am 14. März 2019 wie folgt Stellung genommen:

  1. „Anikó Pint ist eine ungarische Staatsangehörige, die Mitglied eines Verbraucherschutzvereins ist, der den Anstoß dazu gab, dass die Kommission im Laufe des Jahres 2016 das die Vereinbarkeit verschiedener ungarischer Gesetze mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) betreffende EU-Pilotverfahren 8572/16 CHAP(2015)00353 (im Folgenden: streitgegenständliches EU-Pilotverfahren) eröffnete. Frau Pint hatte während des laufenden Pilotverfahrens bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten dieses Verfahrens gestellt. Ihr Antrag wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2017 unter Verweis auf Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, der u. a. den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten betrifft, abgelehnt. Auf einen von der Rechtsmittelführerin eingereichten Zweitantrag hielt die Kommission am 17. Juli 2017 an ihrer Verweigerung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten fest.
  2. Die Rechtsmittelführerin erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der beiden ablehnenden Beschlüsse der Kommission. Sie beantragte außerdem, der Kommission aufzuerlegen, ihr die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen. Im angefochtenen Urteil wurde dieser Antrag für unzulässig erklärt und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Art. 263 und 266 AEUV und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 rügt.
  4. Aus den nachstehend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 137 der V...

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