Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beihilfeantrag, der auf die Änderung einer Beihilfe gerichtet ist, die dem begünstigten Unternehmen bereits gewährt und bei der Kommission nach vollständiger Durchführung des Investitionsvorhabens angemeldet wurde. Kriterien der Anreizwirkung und der Notwendigkeit

 

Beteiligte

Kronoply / Kommission

Europäische Kommission

Kronoply GmbH & Co. KG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kronoply GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 26. März 2009,

Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Gross, V. Kreuschitz und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und M. Ilešič,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kronoply GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kronoply) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06, Slg. 2009, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will (ABl. 2006, L 94, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Sachverhalt

Rz. 2

Kronoply ist ein Unternehmen deutschen Rechts, das Holzwerkstoffe herstellt.

Rz. 3

Am 28. Januar 2000 beantragte sie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg Zuschüsse in Höhe von 77 Mio. DM (39,36 Mio. Euro) zu den Gesamtkosten von 220 Mio. DM (112,5 Mio. Euro) für die Errichtung einer Produktionsstätte für Spanplatten aus ausgerichteten Holzspänen (OSB-Platten).

Rz. 4

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) das Vorhaben einer Investitionsbeihilfe zugunsten von Kronoply in Höhe von 77 Mio. DM für die Errichtung einer Produktionsanlage für OSB-Platten an, das in den Anwendungsbereich des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Beihilferahmen) in seiner im relevanten Zeitraum geltenden Fassung fiel. Diese Anmeldung wurde von der Kommission unter dem Aktenzeichen N 813/2000 registriert und bearbeitet.

Rz. 5

Die maximale Höhe einer Beihilfe nach dem Multisektoralen Beihilferahmen ergibt sich aus einer Berechnung, bei der verschiedene Parameter zu berücksichtigen sind, insbesondere der als „Faktor T” bezeichnete Wettbewerbsfaktor in dem fraglichen Sektor, der in die vier Stufen 0,25, 0,5, 0,75 und 1 unterteilt ist. Im vorliegenden Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland für das Beihilfevorhaben zunächst einen Faktor T von 1 angemeldet, der einem Vorhaben entspricht, das keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.

Rz. 6

Nach einem Schriftwechsel mit der Kommission änderte die Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 2001 ihre Anmeldung in Bezug auf die Beihilfeintensität. Sie teilte der Kommission u. a. mit, sie habe „entschieden, den notifizierten Wettbewerbsfaktor von 1 auf 0,75 zu reduzieren”. Ein Faktor T von 0,75 gilt für Vorhaben, die zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führen und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden. Durch die Anwendung des Faktors T von 0,75 reduzierte sich die Beihilfeintensität von 35 % auf 31,5 %, was einen Gesamtbeihilfebetrag von 69,3 Mio. DM (35,43 Mio. Euro) statt der ursprünglich angemeldeten 77 Mio. DM ergibt.

Rz. 7

Am 3. Juli 2001 beschloss die Kommission in Anwendung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben; diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. August 2001 (ABl. C 226, S. 14) veröffentlicht.

Rz. 8

Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 beantragte die Bundesrepublik Deutschland eine Änderung der Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001, weil der betroffene Markt nicht als schrumpfend angesehen werden könne, was die Anwendung eines Faktors T von 1 und die Erhöhung der Intensität der genehmigten Beihilfe von 31,5 % auf 35 % der förderfähigen Investitionskosten zur Folge haben müsse.

Rz. 9

Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 lehnte die Kommission eine Änderung ihrer Entscheidung vom 3. Juli 2001 mit...

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