Entscheidungsstichwort (Thema)
Streichung
Beteiligte
Frenzel |
Hartmut Frenzel |
Resort Marina Oolderhuuske BV |
Tenor
Die Rechtssache C-39/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Wuppertal (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2015, in dem Verfahren
Hartmut Frenzel
gegen
Resort Marina Oolderhuuske BV
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit Beschluss vom 11. Februar 2015, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 18. Februar 2015, hat das Landgericht Wuppertal dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Rz. 2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
Rz. 3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Unterschriften
Der Kanzler A. Calot Escobar, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI8776100 |
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